Vereinssatzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der 1986 in Ingersheim gegründete Verein führt den Namen Schachclub Ingersheim e.V. bzw. in gekürzter Form SC Ingersheim oder SCI.

Er hat seinen Sitz in Ingersheim und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit

Der SCI

  • bezweckt die Ausübung, Pflege und Förderung des Schachspiels als sportliche Disziplin in allen seinen Formen und in allen Bevölkerungskreisen.
  • verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, insbesondere durch die Pflege des sportlichen Wettkampfs und der Jugendarbeit.
  • ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben auch bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

Alle Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.

  • vertritt bei allen in- und externen Angelegenheiten - über alle Grenzen hinweg - eine völlig neutrale Grundhaltung

 

§3 Mitgliedschaft in Dachorganisationen

Der SCI

  • kann sich zur Wahrung seiner Interessen anderen Organisationen und Dachverbänden anschließen.
  • ist Mitglied im Schachverband Württemberg e.V. sowie im Württembergischen Landessportbund e.V. (WLSB) und anerkennt deren Satzungen und Ordnungen.

 

§4 Mitgliedschaft im Verein

Erwerb der Mitgliedschaft im SCI

  • Jede Person, die bereit ist, sich für die satzungsgemäßen Belange des Vereins einzusetzen, kann Mitglied werden.
  • Personen unter 18 Jahren können mit Zustimmung ihrer/ihres gesetzlichen Vertreter/s in die Vereinsjugend des SCI aufgenommen werden.
  • Die Aufnahme eines Mitglieds setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, und bedarf eines Vorstandsbeschlusses. Bei Ablehnung muss der/die Antragsteller/in schriftlich benachrichtigt werden.
  • Der Verein erhebt von jedem Mitglied einen Beitrag. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung im SCI.
  • Personen, die sich um die Förderung der Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Näheres regelt die Ehrenordnung im SCI.

Die Mitgliedschaft im SCI erlischt durch Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand beschlossen werden

  • sofern wiederholt absichtlich gegen Vereinsbeschlüsse oder Satzungsbestimmungen verstoßen wird
  • bei Handlungsweisen, die das Ansehen des Vereins schädigen oder dessen Handlungsfähigkeit einschränken
  • wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist

und in allen Fällen in denen andere Ordnungsmittel wie Verwarnung, Mahnung oder Geldbuße wirkungslos blieben.

Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das betreffende Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung - durch eingeschriebenen Brief an den 1. Vorsitzenden - Widerspruch einlegen. Die nächste Hauptversammlung - zu der das Mitglied eingeladen wird - entscheidet dann endgültig über die Wirksamkeit des Ausschlusses. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des - auf den wirksamen Beschluss - folgenden Monats.

§5 Organe des Vereins

Die Organe des SCI sind

 

§6 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

Man unterscheidet ordentliche und außerordentliche Hauptversammlungen.

Eine ordentliche Hauptversammlung wird vom Vorstand des Vereins, mindestens einmal pro Geschäftsjahr, möglichst im ersten Halbjahr, einberufen. Die schriftliche Einladung wird den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher mit der vorläufig festgesetzten Tagesordnung zugestellt.

Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn diese von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins - schriftlich unter Angabe der Gründe - beim Vorstand beantragt wird, oder auf Grund eines mit Mehrheit der Stimmen des Vorstands gefassten Beschlusses.

Die Hauptversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehören insbesondere:

  • Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder und des Kassenprüfers
  • Entlastung des Vorstands
  • Neuwahl der Vorstandsmitglieder
  • Wahl des Kassenprüfers
  • Bestätigung des Jugendvorstands
  • Festsetzung der Beiträge
  • Erledigung von Anträgen
  • endgültiger Entscheid bei Widerspruch gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Verabschiedung von Vereinsordnungen
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen

Teilnahmeberechtigt an der Hauptversammlung sind alle Mitglieder des Vereins.

Jedes teilnehmende Mitglied über 18 Jahren hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Mitglieder über 14 Jahren haben nur Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht, wenn eine diesbezügliche Erklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorliegt. Bei Entlastungen ruht das Stimmrecht der Beteiligten.

Anträge auf Satzungsänderungen sind spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden oder Schriftführer einzureichen. Sonstige Anträge können auch direkt bei der Hauptversammlung eingebracht werden.

Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der stimmberechtigten Teilnehmer/innen beschlussfähig und wird erst beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer/innen nicht mehr anwesend ist.

Wahlen und Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, davon ausgenommen sind Satzungsänderungen und eine Auflösung des Vereins (§ 10) bzw. der Vereinsjugend (§ 9). Sofern kein Antrag auf geheime Wahl vorliegt, werden alle Abstimmungen offen durchgeführt. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Über die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse und über das Ergebnis der Wahlen ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern auf Antrag zur Verfügung zu stellen.

§7 Vorstand

Den Vorstand des SCI bilden:

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • Spielleiter
  • Kassenwart
  • Schriftführer
  • Jugendleiter

Der Vorstand führt den Verein und erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Er ist ermächtigt, Ordnungen (z.B. Spielordnung, Jugendordnung) für den Verein zu erlassen, die zu ihrer Wirksamkeit einer Verabschiedung durch die Hauptversammlung bedürfen. Beschlüsse werden im Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Sind mindestens drei Vorstandsmitglieder - inkl. des 1. und/oder 2. Vorsitzenden - anwesend, ist der Vorstand beschlussfähig. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Im Sinne des § 26 BGB besteht der Vorstand aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Jeder ist zur alleinigen Vertretung gerichtlich und außergerichtlich berechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur bei einer Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen darf.

In den Vorstand kann jedes Mitglied des Vereins gewählt werden.

Jedes Vorstandsmitglied sollte nur eine Funktion wahrnehmen.

Die Mitglieder des Vorstands werden alle zwei Jahre von der Hauptversammlung gewählt, bzw. bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

§8 Ausschuss

Ein Ausschuss beim SCI besteht aus

  • dem Vorstand

und für die Dauer einer bestimmten Aufgabenstellung vom 1./2. Vorsitzenden berufenen

  • weiteren Vereinsmitgliedern z. B. Materialwart, Mannschaftsführern
  • zusätzlichen Personen
Der Ausschuss ist als erweiterter Vorstand zu verstehen.

Die Sitzungen des Ausschusses finden nach Bedarf statt und werden vom 1./2. Vorsitzenden geleitet.

Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vorstands ist vom 1./2. Vorsitzenden eine Sitzung des Ausschusses binnen zwei Wochen einzuberufen.

Abstimmungen werden offen durchgeführt, wobei alle Mitglieder des jeweiligen Ausschusses gleichermaßen stimmberechtigt sind. Es genügt die einfache Mehrheit; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

§9 Vereinsjugend

Die Jugend beim SCI organisiert sich als Vereinsjugend gemäß der Jugendordnung im SCI.

Die Vereinsjugend verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbst. Sie soll mindestens aus drei Mitgliedern bestehen.

Zur Gestaltung einer satzungsgemäßen Jugendarbeit stellt der SCI der Vereinsjugend - im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten - einen jährlichen Etat zur Verfügung, dessen Höhe der Vorstand beschließt.

Sämtliche finanziellen und sonstigen Mittel (z. B. Spenden, Schenkungen, Zuschüsse), die eindeutig der Jugendarbeit zugedacht sind, werden vollständig und ausschließlich in der Jugendkasse gemäß § 7 der Jugendordnung verwaltet.

Gründung bzw. Auflösung der Vereinsjugend beschließt eine Hauptversammlung mit mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.

Wird die Vereinsjugend aufgelöst, übernimmt der Vereinsvorstand die Aufgaben des Jugendvorstands und der gesamte Bestand der Jugendkasse geht in die Vereinskasse über.

§10 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten einer Hauptversammlung und treten mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung.

Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen für einen gemeinnützigen Zweck zu verwenden. Ein Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens darf erst ausgeführt werden, wenn das zuständige Finanzamt hierin eingewilligt hat.

Mit Auflösung des Vereins wird diese Satzung außer Kraft gesetzt.

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